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Satzung

Publikumsorchester Konzerthaus Berlin e.V.

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Publikumsorchester Konzerthaus Berlin.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der aktiven Laien-Musikpflege auf hohem Niveau.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :

  • sinfonisches Musizieren von Laien im Verein mit professionellen Musikern

  • Abbau von Barrieren zwischen professionell und nicht professionell Ausübenden

  • Gewinnung weiterer Bevölkerungsschichten für sinfonische Musik durch Konzerte

  • intensive regelmäßige Probenarbeit des Publikumsorchesters

  • unterschiedliche Programminhalte (wenig gespielte, neue Werke, ungewohnte, unterhaltende Konzertformen, Konzerte für Kinder und Jugendliche etc.)

  • nationale und internationale Kooperationen und Austausch (Mitglieder als Botschafter des kulturellen Lebens in Deutschland)

  • Förderung junger Solisten mit Soloauftritten.

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Sie können als aktive Mitglieder (Mitglieder des Orchesters) oder als fördernde (passive) Mitglieder dem Verein angehören.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag aktiver Mitglieder

entscheidet der Leiter des Orchesters. Über den Aufnahmeantrag fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder

Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die

Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Vereinsschädigendes Verhalten bei aktiven Mitgliedern ist unter anderem wiederholtes

unentschuldigtes Fernbleiben von einer Probe, was u.a. zum Ausschluss vom aktuellen Projekt führen kann.

 

§ 9 (Finanzierung des Vereins)

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des Vereins sowie durch Einnahmen aus Konzerten, Förderungen von Projekten, Spenden.

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitarbeiter des

Konzerthauses sind vom Beitrag befreit.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  •  die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • der Beirat

  • das Orchester (aktive Mitglieder).

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der Orchestermitglieder im Vorstand, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen sowie Aufwandsentschädigungen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der/die Dirigent/in des Publikumsorchesters wird durch den Intendanten/die Intendantin des Konzerthauses in Absprache mit dem Orchester berufen.

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des durch die Mitgliederversammlung gewählten Teils des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Besetzungsregelung des Vorstands oder des Kassenprüfers steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Konzerthaus Berlin.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus gewählten und durch die Gründer bestimmten Mitgliedern. Er setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • dem Intendanten/der Intendantin des Konzerthauses Berlin, der/die zugleich         

            stellvertretender/r Vorsitzende/r des Vorstands sein soll

  • der Dirigent/die Dirigentin des Publikumsorchesters, der/die zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r des Vorstands sein soll

  • dem/der Orchesterdirektor/in des Konzerthauses Berlin

  • dreier durch die Mitgliederversammlung zu wählender Mitglieder des Publikumsorchesters, wovon einer die Funktion des Vorsitzenden, einer die Funktion des Schatzmeisters und einer die Funktion des Schriftführers übernimmt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Intendanten/der Intendantin. Ein Vorstandsmitglied kann sich bei der Abstimmung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei

Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der zu wählende Teil des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder müssen stets Mitglieder des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Dirigent/die Dirigentin des Orchesters ist für die künstlerischen Entscheidungen zuständig. Er/sie entscheidet in Abstimmung mit dem Intendanten/der Intendantin des Konzerthauses über das Programm, die Aufführungsorte und -termine.

 

§13 (Beirat)

Dem Vorstand kann ein Beirat zur Seite gestellt werden. Er wird vom Vorstand berufen. Der Beirat berät den Verein bei Bedarf in künstlerischen, organisatorischen und finanziellen Fragen.

 

§14 (Orchester)

Das Orchester probt in der Regel, mit Ausnahme der Landesferien und einer Sommerpause,

wöchentlich, wenn möglich im Konzerthaus, ansonsten an alternativen Probenorten.

Die Orchesterproben werden bei Bedarf für Aussprachen als Informations- und Planungsforum (außerplanmäßige Mitgliederversammlungen) genutzt.

 

§ 15 (Kassenprüfung)

Zum Kassenprüfer wird der/die Geschäftsführende Direktor/in des Konzerthauses Berlin bestimmt, welcher daher Mitglied des Vereins sein muss, aber nicht Teil des Vorstands sein darf.

 

§ 16 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Konzerthauses Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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